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Trotz generellem Leistungsausschluss bei Heimaufenthalt gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang ist im vorliegenden Fall eine Kostengutsprache zu erteilen, da der Ausschluss eine gravierende Einschränkung des Familienlebens darstellt, welche mit Art. 14 BV und Art. 8 EMRK nicht vereinbar ist (E. 3.1, 3.4 und 3.5.2). OGE 63/2026/10 vom 1. September 2026